Einreise-Quarantäne-Verordnung
Aus Sicht des BDS-Landesverbandes ist es wichtig, dass Mitarbeiter rechtzeitig über mögliche Konsequenzen nach der Urlaubsreise informiert bzw. vorbereitet werden müssen. Aktuell gilt die Quarantäne-Pflicht nur noch für Personen, die sich in einem Zeitraum von 14 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Dafür gibt es Ausnahmen: In den FAQ des bayerischen Gesundheitsministeriums heißt es: Sie (Arbeitnehmer) müssen nicht in Quarantäne, wenn Sie an Ihren Arbeitsplatz in Bayern zurückkehren und Ihr Arbeitsgeber Sie dort zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich benötigt und Sie zusätzlich keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Arbeit nicht anderweitig sinnvoll erledigt werden kann als physisch vor Ort (zum Beispiel der Handwerker, der Fließbandarbeiter, die Pflegekraft etc.), also eine Home-Office-Lösung aus dem Ausland nicht zielführend ist oder Vertragsstrafen bzw. erhebliche finanzielle Verluste drohen, wenn die Arbeit nicht vor Ort ausgeführt wird (zum Beispiel bei einem Subunternehmer aus dem Ausland, der in Bayern auf einer Baustelle tätig ist). Lassen Sie sich dies am besten von Ihrem Arbeitgeber/Auftraggeber bestätigen, sodass Sie im Falle einer Kontrolle einen Nachweis haben.
Anmerkung: Sollte das für Ihre Arbeitnehmerin, für Ihren Arbeitnehmer gelten, dann stellen Sie ihm einen solchen Nachweis aus. (Wenige Zeilen, warum er notwendig ist und Unterschrift mit Firmenstempel)
Weitere Ausnahmen
- Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt auch für Personen,
- die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.
- die nur zur Durchreise nach Bayern einreisen und es auf unmittelbarem Weg wieder verlassen.
- die beruflich bedingt grenzüberschreitenden Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung, der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist (mit entsprechender Bestätigung).
- die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft- , Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.
Maßgaben für alle Ausnahmen
Auch in den genannten Ausnahmefällen ist eine Einreise ohne Quarantäne nicht möglich, wenn die Person Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt. Weitere Ausnahmen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden.
Befreiung bei negativem Corona-Test
Liegt bei der Einreise ein negativer, ärztlich bestätigter molekularbiologischer Corona-Test vor, der nicht älter als 48 Stunden ist, entfällt die Quarantäne-Pflicht. Der Test und die ärztliche Bestätigung müssen in Deutsch oder Englisch vorliegen und in einem EU-Staat beziehungsweise in einem Staat mit vom Robert Koch-Institut anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt worden sein.