Interessanter Beitrag aus B4B Wirtschaftsleben SCHWABEN:

Beim Corona-Gipfel Mitte Januar wurde beschlossen, dass Kontakte auch im beruflichen Umfeld weiter entzerrt werden sollen. Was genau das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukünftig bedeutet.

Die Corona-Zahlen sinken noch nicht merklich ab. Deshalb sollen zukünftig auch bei der Arbeit weiter Kontakte verringert werden – das hat Bundeskanzlerin Angela Merkel nach dem Corona-Gipfel am 19. Januar verkündet. Nur wenn das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz verringert werde, lasse sich ein harter wirtschaftlicher Shutdown vermeiden. Infolgedessen wurde eine neue Arbeitsschutz Verordnung erlassen, die vorerst bis zum 15. März befristet ist. In Kraft treten soll sie am 27. Januar.

Diese Regeln gelten bereits

Was bisher gegolten hat, soll auch weiterhin umgesetzt werden. Dazu gehört beispielsweise die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist. Auch in Pausenräumen gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern. Zudem sollen genügend Hygieneartikel wie Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung gestellt werden. Besonders wichtig sei auch im Winter ein regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.

Diese Maßnahmen gelten zukünftig zur Kontaktreduzierung in Betrieben

Betriebsbedingte Zusammenkünfte vermeiden

Zusammenkünfte mehrerer Personen im beruflichen Umfeld, wie beispielsweise bei Besprechungen, sind zukünftig auf das notwendige Maß zu reduzieren. Dabei ist stets zu prüfen, ob ein solches Zusammentreffen durch die Verwendung von digitalen Methhoden ersetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Angebot für Home-Office

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, sofern es möglich ist, das Arbeiten im Home-Office anzubieten. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen hierzu die erforderlichen Auskünfte verlangen, um das nachzuprüfen. Ist die Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die notwendigen Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Der Gedanke dahinter: Home-Office für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, als ein wichtiger Baustein zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Denn: wer im Home-Office arbeitet, schützt damit auch die Kollegen im Betrieb. Genauso muss aber auch die Arbeit im Betrieb sicher sein für diejenigen, die ihren Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegen können. Deshalb wird Arbeitnehmern empfohlen, das Home-Office-Angebot, soweit möglich, anzunehmen.

Zehn Quadratmeter pro Person

Wenn es dazu kommt, dass Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, so müssen pro Person zehn Quadratmeter innerhalb des Raumes zur Verfügung stehen.

Bildung fester Arbeitsgruppen

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Dadurch sollen betriebsbedingte Personenkontakte weiter verringert und eine schnelle Kontaktnachverfolgung in Betrieben ermöglicht werden.

Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz

Der Arbeitgeber hat Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn bei Zusammentreffen mehrerer Personen in einem Raum die Vorgaben nicht eingehalten werden können. Das heißt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht umgesetzt werden kann oder wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Laura Cedrone, Online-Redaktion B4B